§ 4 – Zusammenarbeit
(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden. (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. (3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.
Kurz erklärt
- Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, die ähnliche gesetzliche Aufgaben haben.
- Sie koordinieren Hilfe- und Unterstützungsangebote für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung.
- Rahmenverträge und Empfehlungen aus dem Elften Buch sind zu beachten.
- Arbeitsgemeinschaften sollen gebildet werden, wenn eine gemeinsame Leistungserbringung nötig ist.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss in einer Vereinbarung geregelt werden.